Aktueller Schulvorstand (2023/24)

Aus dem Kollegium

  • Herr Schlüsche
  • Herr Schanz
  • Frau Siegel
  • Frau Rüger
  • Herr Speer
  • Frau Gehrmann
  • Frau Riedel
  • Frau Elias

Rechtliche Grundlagen des Schulvorstandes

Aus dem Niedersächsischen Schulgesetz:

§ 38 a
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
1. die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
2. den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
3. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 23),
4. die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
5. die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
6. die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
7. die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
8. die Ausgestaltung der Stundentafel,
9. Schulpartnerschaften,
10. die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
11. Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
12. Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3.
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.

§ 38 b
Zusammensetzung und Verfahren des Schulvorstandes
(1) 1 Der Schulvorstand hat bei Schulen mit
1. bis zu 20 Lehrkräften 8 Mitglieder,
2. 21 bis 50 Lehrkräften 12 Mitglieder,
3. über 50 Lehrkräften 16 Mitglieder.
2 Dabei beträgt die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte die Hälfte und die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler jeweils ein Viertel der Mitglieder nach Satz 1. 3Die Anzahl der Lehrkräfte nach Satz 1 richtet sich danach, wie viele vollbeschäftigte Lehrkräfte nötig wären, um den an der Schule von allen Lehrkräften erteilten Unterricht zu übernehmen. 4Der Schulvorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen auf ja oder nein lautenden Stimmen. 5Hat eine Schule weniger als vier Lehrkräfte, so nimmt die Gesamtkonferenz die Aufgaben des Schulvorstands wahr.
(2) 1Der Schulvorstand an Grundschulen besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte sowie der Erziehungsberechtigten. 2Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Erziehungsberechtigten beträgt die Hälfte der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Der Schulvorstand besteht an
1. Abendgymnasien,
2. Kollegs und
3. berufsbildenden Schulen, die überwiegend von volljährigen Schülerinnen und Schülern besucht werden,
je zur Hälfte aus Vertreterinnen und Vertretern der Lehrkräfte und der Schülerinnen und Schüler.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 3 kann der Schulvorstand bestimmen, dass auch Vertreterinnen oder Vertreter der Erziehungsberechtigten dem Schulvorstand angehören, deren Anzahl nicht diejenige übersteigen darf, die sich aus Absatz 1 Satz 2 ergibt; die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler vermindert sich entsprechend.
(5) Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte nach Absatz 1 sind die Schulleiterin oder der Schulleiter und die übrigen durch die Gesamtkonferenz bestimmten Lehrkräfte oder pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(6) 1Es werden gewählt die Vertreterinnen und Vertreter
1. der Erziehungsberechtigten vom Schulelternrat,
2. der Schülerinnen und Schüler vom Schülerrat,
3. der Lehrkräfte und der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von der Gesamtkonferenz für zwei Schuljahre; dabei haben Stimmrecht nur die Mitglieder der Gesamtkonferenz nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e.
2 Für die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind auch Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu wählen. 3Die §§ 75 und 91 gelten entsprechend.
(7) 1Den Vorsitz im Schulvorstand führt die Schulleiterin oder der Schulleiter. 2Sie oder er entscheidet bei Stimmengleichheit.
(8) Der Schulvorstand kann weitere Personen als beratende Mitglieder berufen.
(9) § 38 gilt entsprechend.